Oberlandesgericht Saarbrücken, 4.6.1993
[4 U 109/92]

Vermieterprüfpflicht für elektrische Anlagen

Der Vermieter ist im Rahmen der ihn treffenden Instandhaltungspflicht gehalten, die elektrotechnische Anlage des vermieteten Gebäudes nach Maßgabe der anerkannten Regeln der Elektrotechnik, den VDE-Bestimmungen und den (wegen der Prüffristen) einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" BGV A2 (ehem. VBG 4) regelmäßig zu überprüfen.

Kommt der Vermieter dieser Prüfpflicht nicht nach und wird der Mieter durch einen in der elektrischen Anlage aufgetretenen Fehler geschädigt (Kabelbrand), so ist der Vermieter dem Mieter für diesen Schaden einstandspflichtig. Dabei spricht eine - widerlegbare - Vermutung dafür, daß das auf dem Fehler der Elektroinstallation beruhende Schadensereignis bei Beachtung der anerkannten Regeln der Technik (Einhaltung der Überprüfungsfristen) vermieden worden wäre.

Diese aus § 536 BGB herzuleitenden Überprüfungspflichten trifft private wie auch gewerbliche Vermieter gleichermaßen.

Das Urteil unterstreicht einerseits die Bedeutung der Betriebsbestimmungen für Starkstromanlagen DIN VDE 0105 Teil 1 und die Prüfpflicht im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" BGV A2 (ehem. VBG 4), andererseits auch die Auffassung, daß die Unfallverhütungsvorschrift nicht nur für gewerblich, sondern auch für privat genutzte Räume gilt. Die genannten Prüffristen entsprechen dem anerkannten Stand der Technik. Nur dieser ist für die Beurteilung der Frage maßgebend, innerhalb welcher Zeitabstände wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen vorzunehmen sind. Die Prüffristen (z..B. für Fehlerstrom-Schutzschalter) hängen von den Umständen ab. Wem die fristgerechten Prüfungen obliegen, hängt von den Vorschriften des Mietrechts ab.


Bitte beachten Sie, daß man sich vor Gericht zwar auf frühere Urteile zu einem ähnlichen oder gleichen Sachverhalt berufen kann, die Entscheidung im speziellen Fall aber stets dem/der jeweiligen Richter/in überlassen bleibt.