Oberlandesgericht München, 15.1.1997
[3 U 53556/96]

Vermieter trägt Verantwortung und Beweislast für Brandschäden

Das Urteil des OLG München beschreibt einerseits die Beweislastverteilung zwischen Vermieter und Mieter bei Brandschäden, andererseits konkretisiert es die Wartungs- und Sorgfaltspflichten des Vermieters die elektrische Anlage seiner Immobilie betreffend.


Dem Urteil liegt folgender verkürzt wiedergegebener Sachverhalt zugrunde

In einer Mietwohnung war ein Brandschaden entstanden, dessen Ursache in der Beweiserhebung - möglicherweise infolge der zusätzlichen starken Löschwassereinwirkung - nicht aufgeklärt werden konnte. Als rein theoretische Schadensursachen verblieben nach dem Sachverständigengutachten:

  • "Zündeln" der Kinder der Mieterin
  • Defekt an der Stereoanlage
  • Defekt im Sicherungskasten oder in elektrischen Leitungen

Die Klägerin (Brandversicherung der Vermieterin) trug vor, daß angesichts der ungeklärten Brandverursachung die Beklagte (Mieterin) sich hinsichtlich der Verursachung des Brandes entlasten müsse, weil der Brand unzweifelhaft von den von der Mieterin benutzten Räumen ausgegangen sei. Sie selber müsse hingegen rein theoretische Ursachen wie einen Defekt im Sicherungskasten nicht ausräumen. Außerdem unterliege auch der Sicherungskasten dem Mietgebrauch des Mieters, da er sich in dessen Einflußbereich befinde. Die beklagte Mieterin berief sich demgegenüber darauf, daß die Klägerin den Beweis zu erbringen habe, daß der Schaden auf den Mietgebrauch (ausgehend etwa von einem Defekt der Stereoanlage) zurückzuführen sei.

Das OLG München hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen, weil die Klägerin den ihr obliegenden Beweis dafür, daß der Brand auf den Mietgebrauch zurückzuführen sei, nicht erbracht hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei nicht geklärt, ob der Brand auf einem Mietgebrauch der Beklagten oder auf der Beschaffenheit der Mietsache beruhte. Die Brandursache folge nicht schon deshalb aus dem Mietgebrauch, weil feststeht, daß der Brand in einem von der Mieterin gemieteten Raum ausbrach. Zwar liegen die Mieträume in der Obhut und dem Einflußbereich des Mieters, während der Vermieter nur beschränkten Zugang dazu hat. Allein aufgrund der räumlichen Nähe fallen aber nicht alle denkbaren Ursachen dem Mieter zur Last. Der Einwand der Klägerin, der Sicherungskasten sei dem Verantwortungsbereich der Mieterin zuzuordnen, weil er zur standardmäßigen Ausstattung der Wohnung gehöre, gehe daher fehl. Für den ordnungsgemäßen Zustand des Sicherungskastens und der elektrischen Leitungen ist ausschließlich der Vermieter gemäß § 536 BGB verantwortlich, sofern nicht eine andere individualvertragliche Vereinbarung vorliegt. Der Sicherungskasten muß vom Vermieter gewartet werden, um dem Mieter den ungestörten Mitgebrauch an der Wohnung zu gewährleisten. Davon ausgehende Gefahren fallen daher dem Vermieter zur Last. Solange demnach als mögliche Brandursache auch ein Defekt an den in den Verantwortungsbereich der Vermieterin fallenden elektrischen Einrichtungen in Frage komme, müsse die Klägerin diese Gefahrenquelle als Schadensursache ausräumen. Das Gericht führt weiter aus, daß insbesondere bei Brand- und Wasserschäden sowohl Ursachen aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters als auch des Mieters in Betracht kommen.

Wäre der Mieter in diesem Falle gezwungen, den Entlastungsbeweis zu erbringen, müßte er sich mit technischen Einrichtungen des Hauses befassen, deren Instandhaltung Angelegenheit des Vermieters ist. Die Wartung und Überwachung der elektrischen Einrichtungen eines Hauses liegt in der Regel im alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich des Vermieters.


Anmerkung:

Das Urteil stellt keine neuen Rechtsgrundsätze zur Beweislastverteilung bei Schadensfällen im Mietwohnungsbereich auf, es ist aber in seiner Beurteilung des Verantwortungsbereichs des Vermieters für die technischen Einrichtungen und insbesondere die elektrotechnische Anlage in privat genutzten Wohnungen sehr deutlich. Das Urteil nennt keine Wartungs- oder Prüfungsintervalle.

Entsprechende Regelungen sind DIN VDE 0150 Teil 100 "Betrieb von elektrischen Anlagen" (Oktober 1997) zu entnehmen. Gegenüber der früheren Norm "Betrieb von Starkstromanlagen" ist der Anwendungsbereich dieser Norm in keiner Weise eingeschränkt. Sie gilt auch für elektrische Anlagen in Wohnungen.

Die neue DIN VDE 0105 bestimmt, daß elektrische Anlagen in geeigneten Zeitabständen geprüft werden müssen. Mit der Anmerkung "Prüffristen sind z. B. in Gesetzen (Gerätesicherheitsgesetz), Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger, Sicherheitsvorschriften der Schadensversicherer festgelegt", gibt die Norm eine Interpretationshilfe zum Begriff "geeignete Zeitabstände".

Normativen Maßstab für elektrische Anlagen in Wohnungen bieten die Durchführungsanweisungen zu § 5 der BGV A2 (ehem. VBG 4) "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". Demnach sind ortsfeste elektrische Anlagen zumindest alle 4 Jahre durch eine Elektrofachkraft auf ordnungsgemäßen Zustand zu Prüfen. Für Räume und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) verkürzt sich - für die unter den Geltungsbereich der BGV A2 (ehem. VBG 4) fallenden Anlagen - die Prüffrist auf 1 Jahr.


Bitte beachten Sie, daß man sich vor Gericht zwar auf frühere Urteile zu einem ähnlichen oder gleichen Sachverhalt berufen kann, die Entscheidung im speziellen Fall aber stets dem/der jeweiligen Richter/in überlassen bleibt.